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Bildungsurlaub bietet die Möglichkeit, von Ihrem Arbeitgeber für den Besuch eines Sprachkurses freigestellt zu werden - ohne Minderung des Urlaubsanspruches und bei Fortzahlung des Gehaltes.
Voraussetzung ist, daß der betreffende Kurs im Bundesland des Arbeitgebers offiziell als Bildungsurlaubsveranstaltung anerkannt ist.
Wenn Sie eine unserer Bildungsurlaubsveranstaltungen in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie in jedem Falle die Möglichkeit einer Freistellung rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht für Arbeitnehmer, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis schon mindestens 6 Monate besteht. Der Anspruch umfaßt 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr; in der Regel wird jedoch der Anspruch aus 2 Jahren zusammengefaßt, so daß ein 2wöchiger Kurs besucht werden kann. Sie sollten Ihren Arbeitgeber rechtzeitig - in der Regel aber mindestens 6 Wochen - vor Antritt der Reise von dem Kurstermin informieren.
Wir haben zur Zeit Bildungsurlaubsangebote an den folgenden Kursorten:
Moskau,
St.Petersburg,
Baikalsee,
Jalta;
Lwiw;
Kiew und
Minsk
In der Regel werden nur Kurse mit mindestens 30 Unterrichtsstunden pro Woche als Bildungsurlaub anerkannt; die Bestimmungen variieren aber von Bundesland zu Bundesland. Wir müssen daher auch bei jedem einzelnen Bundesland einen Antrag auf Anerkennung einreichen. Die Anerkennung in einem Bundesland bedeutet nicht die automatische Anerkennung in einem anderen. Auf Anfrage schicken wir Ihnen gerne aktuelle Informationen, welcher Kursort in Ihrem Bundesland derzeit eine Anerkennung als Bildungsurlaub hat.
Steuerliche Vorteile
Auch wenn ein Kurs nicht als Bildungsurlaub eingestuft worden ist, so ist doch zu beachten, daß beruflich bedingte Sprachreisen z.T. als Fortbildungs- oder Ausbildungskosten (gemäß § 9/10 EStG) steuerlich absetzbar sind. Dies hängt im Einzelfall von der Entscheidung des Finanzamtes ab. Ab 2002 gelten jedoch großzügigere Regelungen: Sprachreisen sind jetzt bereits steuerfrei, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien ist es also nicht mehr erforderlich, daß das Unternehmen die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Voraussetzung ist allerdings nach wie vor, daß Sprachkenntnisse im Aufgabengebiet des Mitarbeiters verlangt werden.
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