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Handelsregister
Amtsgericht Charlottenburg HRA 26 433 |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Perelingua SprachreisenZahlung/Fälligkeit des ReisepreisesEine Woche nach Zugang der Reisebestätigung/Rechnung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 255,00 EURO pro Person, zuzüglich der Beträge für etwaige abgeschlossene Versicherungsleistungen fällig. Der Veranstalter hat bei der Aachener und Münchener Versicherung AG eine Insolvenzversicherung gem. § 651 k BGB zur Sicherung der Kundengelder abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Die Restzahlung ist späte-stens 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn getätigt werden, wird der gesamte Reisepreis mit dem Zugang der Reisebestätigung fällig. Ist der Anzahlungsbetrag nach Mahnung oder Restbetrag bei Fälligkeit nicht geleistet, so entfällt der Anspruch des Reiseteilnehmers auf Erbringung der Reiseleistung und berechtigt den Veranstalter zum Schadensersatz in Höhe der Rücktrittsgebühren (siehe Ziff. III), sofern nicht ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vorliegt. LeistungsänderungÄnderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Rücktritt / UmbuchungEin Rücktritt vom Vertrag ist jederzeit möglich. Bei Rücktritt durch den Reisenden kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen; dabei werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich mögliche Erwerb mit einem Prozentsatz vom Reisepreis als pauschalierte Entschädigung festgesetzt:
Für eine Umbuchung, also eine Änderung der Reiseleistung nach Buchung bezüglich der Reisetermine, des Zieles, der Beförderung, der Unterkunft, des Abflughafens bzw. Ausgangsortes (bei anderer Beförderung außer Flug) durch den Reisenden, erhebt der Veranstalter eine Gebühr in Höhe von 25,50 EURO, wenn zwischen Umbuchungstag und Reisebeginn mindestens vier Wochen liegen und durch die Umbuchung nicht lediglich geringfügige Kosten entstanden sind. Danach ist eine Umbuchung nicht mehr möglich und wird als Rücktritt mit Neubuchung behandelt. Für den Fall einer Vertragsübertragung auf einen Dritten (§ 651 b BGB), wird eine Gebühr in Höhe von 25,50 EURO erhoben. Dem Reisenden ist in allen Fällen des pauschalierten Schadensersatzes der Nachweis darüber, daß ein geringerer als der pauschalierte Schaden entstanden ist, gestattet. Es wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Diese ist nicht im Reisepreis enthalten. Die Prämie wird mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, muß dieser unverzüglich bei der Elvia-Reiseversicherungs-Gesellschaft, Ludmillastraße 26 in 81534 München gemeldet werden. Der Veranstalter ist nicht mit der Regulierung von Schäden befaßt. HaftungDie Haftung des Veranstalters wird für alle Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei einer vom Leistungsträger zu erbringenden Beförderung, auf die die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung anwendbar sind, gelten die dortigen Haftungsvoraussetzungen. Es wird eine Reisegepäckversicherung empfohlen. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Gewährleistung und Mitwirkungspflichten des ReiseteilnehmersSollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter ist berechtigt, mit Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Der Veranstalter kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Nach Reiseende kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises geltend machen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und der Reisende deren Anzeige vor Ort nicht schuldhaft unterlassen hat. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung, weil Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die Kündi-gung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerecht-fertigt ist, so kann der Reisende - im Eigenintereresse am besten schriftlich - den Reisevertrag im Rahmen des gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sofern das Gepäck des Reisenden bei Flugreisen verloren geht oder beschädigt wird, muß der Reisende unbedingt eine Schadensanzeige (P.I.R., Property Irregularity Report) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten, die die Beförderung durchgeführt hat. Nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften ist die Schadensanzeige in der Regel Voraussetzung für die Durchsetzung der Ansprüche des Reisenden. In sonstigen Fällen ist die Reiseleitung zu verständigen, in Ermangelung einer solchen ist der Veranstalter zu benachrichtigen. Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenem Gepäck übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Anspruchsstellung, Ausschlußfrist und VerjährungAnsprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Diese Ausschlussfrist bezieht sich nicht auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (sog. "deliktische Ansprüche"). Die vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem vorgesehenen Reiseende. Die Verjährung ist bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Eine Hemmung tritt ebenfalls ein, wenn zwischen Reisendem und Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Es gilt § 203 BGB. Die Verjährungsfristen der übrigen Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen der §§ 651 a ff. BGB. Stand: Mai 2011 |